§ 48 – Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und normal normal der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. normal normal normal arabic (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und normal normal der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. normal normal normal arabic (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, normal normal Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. normal normal normal arabic (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder normal normal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder normal normal b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder normal normal c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder normal normal d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
Kurz erklärt
- Kinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist und der andere unterhaltspflichtig ist.
- Vollwaisenrente wird gewährt, wenn beide Elternteile verstorben sind und kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist.
- Zu den berechtigten Kindern zählen auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
- Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 27. Lebensjahr unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. einer Ausbildung oder Behinderung.
- Der Anspruch auf Waisenrente bleibt bestehen, auch wenn die Waise als Kind adoptiert wird.